Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
vertrags § 6Form des Verschmelzungs-
vertrags § 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags § 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers § 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts
Rechtsprechung zu § 5 UmwG
191 Entscheidungen zu § 5 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 20 W 466/10
Notwendige Angaben im Verschmelzungsvertrag
- BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17
Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der ...
- OLG Köln, 22.01.2020 - 18 Wx 22/19
Verschmelzung; Schwestergesellschaften
- LAG Nürnberg, 26.08.2004 - 2 Sa 463/02
Nichtigkeit - Formmangel nach § 125 BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Ziffer 8, 6 ...
- BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18
Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums für eine § 6b-Rücklage durch ...
- FG Münster, 17.09.2018 - 13 K 2082/15
- FG Niedersachsen, 26.09.2007 - 3 K 11559/02
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres zum steuerlichen Übertragungsstichtag - ...
- BFH, 05.11.2015 - III R 12/13
Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des ...
- BFH, 05.11.2015 - III R 13/13
Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger ...
- OLG Naumburg, 17.03.2003 - 7 Wx 6/02
Verschmelzungsvertrag: Umfang der Information des Betriebsrates gem. § 5 Abs. 3 ...
Querverweise
Auf § 5 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 62 (Konzernverschmelzungen)
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 80 (Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 110 (Inhalt des Verschmelzungsvertrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 UmwG:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 17 I (Anlagen der Anmeldung) (zu § 5 III)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff. (Betriebsänderungen) (zu § 5 III)