Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1. | Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. | |
2. | 1Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. 2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. | |
3. | 1Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. 2Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. | |
4. | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Rechtsprechung zu § 20 UmwG
495 Entscheidungen zu § 20 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2016 - VII ZR 298/14
Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12
Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12
- BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 29.09.2014 - 9 Sa 19/14
Geltung eines Haustarifvertrages nach einer Verschmelzung.
- LAG Baden-Württemberg, 29.09.2014 - 9 Sa 19/14
- OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
Zur Anwendung von § 20 II UmwG bei Kapitalherabsetzung
- BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13
Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Landau/Pfalz, 17.05.2013 - 3 S 134/12
Wohnungseigentum: Übergang des Verwalteramts bei Verschmelzung der ursprünglichen ...
- LG Landau/Pfalz, 17.05.2013 - 3 S 134/12
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
HEITEC
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 04.08.2005 - 6 U 33/00
Unternehmensbezeichnung; Firma; Bezeichnung; Kennzeichen; Verwechslungsgefahr
- OLG Frankfurt, 04.08.2005 - 6 U 33/00
- BFH, 07.03.2012 - II B 90/11
Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung durch Aufnahme und mehreren ...
Querverweise
Auf § 20 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
- § 122 (Eintragung in das Handelsregister)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 249 (Nichtigkeitsklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 UmwG:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 6 (Form des Verschmelzungsvertrags) (zu § 20 I Nr. 4)