Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a) |
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1. | Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. | |
2. | 1Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. 2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. | |
3. | 1Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. 2Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. | |
4. | Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt. |
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
vertrags § 6Form des Verschmelzungs-
vertrags § 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags § 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers § 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
Rechtsprechung zu § 20 UmwG
636 Entscheidungen zu § 20 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 15 U 39/22
Unterbauleiste
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.03.2021 - KRB 86/20
Grenzen der Verbandsgeldbuße II
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
- BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14
Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 29.09.2014 - 9 Sa 19/14
Geltung eines Haustarifvertrages nach einer Verschmelzung
- LAG Baden-Württemberg, 29.09.2014 - 9 Sa 19/14
- BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens ...
- BGH, 22.09.2016 - VII ZR 298/14
Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12
Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12
- BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R
Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Querverweise
Auf § 20 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
- § 122 (Eintragung in das Handelsregister)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 313 (Barabfindung)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 249 (Nichtigkeitsklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 UmwG:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 6 (Form des Verschmelzungsvertrags) (zu § 20 I Nr. 4)