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Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 36 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.
(2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.
§ 36Anzuwendende Vorschriften
§ 37Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags § 38Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers
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vertrags § 38Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers
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Rechtsprechung zu § 38 UmwG
2 Entscheidungen zu § 38 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 05.07.2001 - WLw 1387/00
Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts; ...
- BPatG, 20.01.2004 - 33 W (pat) 19/03
Querverweise
Auf § 38 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)