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Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Dritter Abschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 36 - 38)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 38
Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers

(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.

(2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.

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Rechtsprechung zu § 38 UmwG

2 Entscheidungen zu § 38 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 38 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

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