Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Erster Abschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§§ 2 - 3)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2
Arten der Verschmelzung

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1911), in Kraft getreten am 18.08.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts14.08.2006BGBl. I S. 1911

Rechtsprechung zu § 2 UmwG

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Querverweise

Auf § 2 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 40 (Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen)
    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
        § 29 (Kapitalveränderungen bei Umwandlungen)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
     
      Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
        § 20 (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)
Was ist das?

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