Umwandlungsgesetz
| Erstes Buch - Möglichkeiten von Umwandlungen (§ 1) |
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
| 1. | durch Verschmelzung; | |
| 2. | durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); | |
| 3. | durch Vermögensübertragung; | |
| 4. | durch Formwechsel. |
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. 2Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
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Rechtsprechung zu § 1 UmwG
328 Entscheidungen zu § 1 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.2026 - II R 5/23
Zurechnung der Vorbesitzzeit nach Aufspaltung einer Gesellschaft für Zwecke des § ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an ...
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
- FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines ...
- BFH, 25.09.2024 - II R 36/21
Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 23.09.2021 - 8 K 1125/17
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG
- FG Münster, 23.09.2021 - 8 K 1125/17
- FG München, 03.03.2022 - 4 K 1241/21
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.05.2023 - II B 27/22
Einhalten der Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme
- BFH, 03.05.2023 - II B 27/22
- BGH, 19.09.2023 - II ZB 15/22
Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in Handelsregister
- BFH, 21.05.2025 - II R 56/22
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 30.11.2022 - 5 K 969/22
Steuervergünstigung bei einer Abspaltung zur Neugründung i.R.d. Übertragung des ...
- FG Sachsen, 30.11.2022 - 5 K 969/22
Querverweise
Auf § 1 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 249 (Nichtigkeitsklage)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 14 (Umwandlungen)
- Allgemeine Berichtspflichten
- Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
- § 47 (Anzeigepflichten)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 29 (Kapitalveränderungen bei Umwandlungen)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schlussvorschriften
- § 50 (Fortgeltung bisherigen Rechts)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 14a (Umwandlung)