Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170)   
   Abschnitt 4 - Rückversicherung (§§ 165 - 170)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 166
Bestandsübertragungen; Umwandlungen

(1) 1Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 3Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. 4Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 5Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 6Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

(2) 1Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt. 3Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats zu erfolgen. 4Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind. 4Die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach Satz 1 unterliegt, ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf Umwandlungen von Rückversicherungsunternehmen nach den §§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes findet § 14 Absatz 1 Satz 3 Anwendung.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
01.03.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51

Querverweise

Auf § 166 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Allgemeine Berichtspflichten
            Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
              § 47 (Anzeigepflichten)
Was ist das?

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