Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) 1Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. 2Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) 1Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. 2Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 311b BGB
985 Entscheidungen zu § 311b BGB in unserer Datenbank:
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Forderung des Klägers auf Rückübertragung eines Grundstücks; Im eigenen Namen für ...
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- OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 10 U 92/19
Eigentum an einem Grundstück; Pflicht zur Eigentumsübertragung; Befristete ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 10 U 92/19
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22
H. gegen Stadt Pforzheim wegen Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...
- OLG Köln, 05.08.2019 - 2 Wx 220/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eines Grundbuchamtes; Unzulässiger ...
- BGH, 17.02.2023 - V ZR 22/22
Kaufvertrag nichtig: Auflassungsvormerkung erst gar nicht entstanden
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17
Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der ...
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- OLG Stuttgart, 18.07.2017 - 10 U 140/16
Grundstückskauf: Beurkundungspflicht für Änderungen eines ...
- OLG Stuttgart, 26.09.2017 - 10 U 140/16
Notarielle Beurkundung bei Änderungen eines Grundstücksübertragungsvertrags?
- OLG Stuttgart, 18.07.2017 - 10 U 140/16
- BGH, 29.01.2021 - V ZR 139/19
Vornahme eines beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäfts unter der Bedingung ...
Zum selben Verfahren:
§ 311b BGB in Nachschlagewerken
- § 311b BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 311b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925a (Urkunde über Grundgeschäft)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 4 (Formvorschriften)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 5. Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 17 (Grundsatz)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 4 (Verschmelzungsvertrag)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 13 (Bestandsübertragungen)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 73 (Bestandsübertragung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 (Besondere Fälle)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 9 (Verzicht auf Steuerbefreiungen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- § 184 (Verschmelzungsplan)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
- 2. - Krankenversicherung
- § 14 (Bestandsübertragung)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
Redaktionelle Querverweise zu § 311b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 448 II (Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten) (zu § 311b I 1)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 311b I 2)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an einem Vermögen
- §§ 1085 ff. (Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1822 Nr. 1 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen) (zu § 311b III, V)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 311b IV)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 311b I, III, V 2)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 32 III Nr. 1 (weggefallen) (zu § 311b I)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 III Nr. 3 (Herkunftslandprinzip)