Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899aMaßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 873 BGB
2.037 Entscheidungen zu § 873 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20
Immobilienfonds, Anleger, Kaufvertrag, Gesellschaft, Gesellschafterversammlung, ...
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 51/20
Wann wird eine befristete Reallast zum Inhalt des Grundbuchs?
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung, Berichtigungsbewilligung, ...
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
- BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Anspruch aus Bebauungsverbot verjährt: Erlischt Dienstbarkeit?
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22
H. gegen Stadt Pforzheim wegen Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17
Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der ...
- BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher ...
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 134/17
Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers widerruflich bis zum Eingang ...
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
- OLG München, 01.10.2018 - 34 Wx 10/18
Inhaltliche Verknüpfung der Auflassung mit einer bedingten Regelung zur ...
Querverweise
Auf § 873 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 (Auflassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 873 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b I 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 29 (Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 5. Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11 I
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung) (zu § 873 II)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29 I 1
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 92 III, IV (Veräußerung von Vermögen)