Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 873
Erwerb durch Einigung und Eintragung

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

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Rechtsprechung zu § 873 BGB

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Querverweise

Auf § 873 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 877 (Rechtsänderungen)
          § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen)
          § 879 (Rangverhältnis mehrerer Rechte)
          § 880 (Rangänderung)
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 925 (Auflassung)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1116 (Brief- und Buchhypothek)
            § 1154 (Abtretung der Forderung)
            § 1180 (Auswechslung der Forderung)

Redaktionelle Querverweise zu § 873 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311b I 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung) (zu § 873 II)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
Was ist das?

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