Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
1Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. 2Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
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Rechtsprechung zu § 1296 BGB
6 Entscheidungen zu § 1296 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 2 UF 27/16
Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zur Beantragung der ...
- RG, 06.12.1909 - VI 270/09
Zinsscheine hinterlegter Wertpapiere.
- OLG Hamm, 16.06.2011 - 22 U 102/10
Urkunde, echt, Beweiswürdigung, Schriftsachverständigengutachten
- OLG Köln, 30.03.2012 - 20 U 141/11
Verpfändung des Rechts auf die Versicherungsleistung aus einer ...
- RG, 09.10.1911 - VI 473/10
Rechtliche Natur von Gewinnanteilscheinen.
Querverweise
Auf § 1296 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)