Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Zitiervorschläge
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1Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. 2Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
§ 1260- § 1272 (weggefallen)
§ 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274Bestellung
§ 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280Anzeige an den Schuldner
§ 1281Leistung vor Fälligkeit
§ 1282Leistung nach Fälligkeit
§ 1283Kündigung
§ 1284Abweichende Vereinbarungen
§ 1285Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287Wirkung der Leistung
§ 1288Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294Einziehung und Kündigung
§ 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296Erstreckung auf Zinsscheine
Rechtsprechung zu § 1296 BGB
6 Entscheidungen zu § 1296 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 2 UF 27/16
Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zur Beantragung der ...
- OLG Köln, 30.03.2012 - 20 U 141/11
Verpfändung des Rechts auf die Versicherungsleistung aus einer ...
- OLG Hamm, 16.06.2011 - 22 U 102/10
Urkunde, echt, Beweiswürdigung, Schriftsachverständigengutachten
- RG, 06.12.1909 - VI 270/09
Zinsscheine hinterlegter Wertpapiere.
- RG, 09.10.1911 - VI 473/10
Rechtliche Natur von Gewinnanteilscheinen.
Querverweise
Auf § 1296 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)