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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1273
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 1273 BGB

216 Entscheidungen zu § 1273 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1273 BGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
          § 114 I (weggefallen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 804 II (Pfändungspfandrecht)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 46 (Abtretung, Verpfändung, Pfändung) (zu §§ 1273 ff)
Was ist das?

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