Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 1282 BGB
163 Entscheidungen zu § 1282 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
- BGH, 25.06.2014 - XII ZR 104/13
Anhörungsrüge bei Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs
- BGH, 29.04.2021 - IX ZB 25/20
Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen ...
- BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20
Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im ...
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 132/18
Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei ...
- BGH, 09.01.2018 - XI ZR 17/15
Sicherung eines Darlehensvertrags durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem ...
- BGH, 25.09.2014 - IX ZB 117/12
Insolvenz des Versicherungsnehmers: Einzelzwangsvollstreckung wegen einer ...
- AG Berlin-Mitte, 04.05.2011 - 9 C 89/11
Kaution als Spareinlage: Auszahlung ohne Nachweis der Fälligkeit?
Querverweise
Auf § 1282 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1282 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)