Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 1282 BGB
181 Entscheidungen zu § 1282 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2026 - IV ZR 168/24
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Gebäudeversicherung an sich nur bei ...
- OLG München, 11.08.2025 - 25 U 1959/24
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers, Haftpflichtprozeß, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.04.2024 - 10 HKO 24843/14
Versicherungsnehmer, Keine Verjährung, Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung, ...
- LG München I, 29.04.2024 - 10 HKO 24843/14
- BGH, 27.01.2022 - IX ZR 44/21
Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung ...
- OLG Braunschweig, 20.03.2026 - 4 U 485/23
Entstehung des Pfandrechts bei Verpfändung einer zukünftigen Forderungerst mit ...
- OLG Düsseldorf, 17.04.2024 - 18 U 212/22
Klage eines Transportversicherers auf Geltendmachung des Deckungsanspruchs aus ...
- OLG Frankfurt, 13.06.2024 - 11 UH 16/24
Streitgenossenschaft von Haftpflichtversicherer und insolventem Schädiger - ...
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 - 3 U 55/23
Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse; Bewilligung der ...
- BGH, 29.04.2021 - IX ZB 25/20
Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen ...
- BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20
Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im ...
Querverweise
Auf § 1282 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1282 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)