Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) 1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1288 BGB
33 Entscheidungen zu § 1288 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.08.2023 - 16 U 182/22
Rückdeckungsversicherung - nachrangiges Pfandrecht an verpfändeter Forderung
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 AR 62/20
Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung
- OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 4 U 18/07
Einziehung von zur Sicherung der Ansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen ...
- OLG München, 08.11.2012 - 34 Wx 104/12
Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis des Erlöschens eines Pfandrechts an einer nach ...
- BGH, 25.09.2008 - IX ZA 25/08
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde ...
- BGH, 05.04.1979 - II ZR 199/77
Klage gegen eine Korrespondentreederin auf Schadensersatz wegen Nichtanmeldung ...
- BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )
- BFH, 30.09.1997 - VII B 120/97
Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs ...
- BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten ...
- BGH, 15.05.1986 - VII ZR 211/85
Ansprüche des Kontoinhabers nach Auszahlung des Guthabens aufgrund eines ...
Querverweise
Auf § 1288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 240a (Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1288 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung) (zu § 1288 II)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1807 (Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte) (zu § 1288 I 1)