Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240a) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
| 1. | Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie | |
| 2. | die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119. |
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2022 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
| 01.07.2022 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 240a BGB
4 Entscheidungen zu § 240a BGB in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2025 - 12 KLs 42 Js 10018/21
Übersicherung, Kontokorrentguthaben, Vermögensarrest, Einziehungsbeteiligten, ...
- KG, 19.02.2025 - 7 U 41/23
Verhältnis zwischen einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung ...
- LG Lübeck, 28.10.2024 - 7 T 259/24
Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG bei einer Dauerbetreuung; Beginn der ...
- OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22
Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem ...
Querverweise
Auf § 240a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1079 (Anlegung des Kapitals)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1288 (Anlegung eingezogenen Geldes)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2119 (Anlegung von Geld)