Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240)   
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Textdarstellung

  

§ 232
Arten

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken

    durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

    durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

    durch Verpfändung beweglicher Sachen,

    durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

    durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

    durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG) vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3519), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG)11.12.2001BGBl. I S. 3519

Rechtsprechung zu § 232 BGB

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Querverweise

Auf § 232 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
                § 1585a (Sicherheitsleistung)
    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 36 (Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen)
          § 43 (Anforderungen an Deponien)
          § 44 (Kosten der Ablagerung von Abfällen)

Redaktionelle Querverweise zu § 232 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 262 (Wahlschuld; Wahlrecht) (zu § 232 I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 648a (Kündigung aus wichtigem Grund)
          Bürgschaft
            §§ 765 ff. (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft) (zu § 232 II)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1051 (Sicherheitsleistung) (zu §§ 232 ff)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            §§ 1204 ff. (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 232 I)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1382 III, IV (Stundung) (zu §§ 232 ff)
              § 1390 IV (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte) (zu §§ 232 ff)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2128 I (Sicherheitsleistung) (zu §§ 232 ff)
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