Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
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Rechtsprechung zu § 231 BGB
44 Entscheidungen zu § 231 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.12.2022 - 11 U 119/21
Schadensersatz wegen verbotener Eigenmacht auch ohne Mietvertrag!
- OLG Köln, 01.09.2021 - 22 U 171/18
Kalte Räumung; rechtliches Gehör; eigene Sachprüfung von Vorbringen durch den ...
- OLG Dresden, 14.06.2017 - 5 U 1426/16
Begriff der verbotenen Eigenmacht
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- LG Koblenz, 03.09.2025 - 10 O 368/23
Ausscheiden einer Schadensersatzpflicht wegen Körperverletzung bei Vorliegen ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21
Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und ...
- AG Berlin-Mitte, 19.11.2014 - 9 C 303/13
Unbefugt genutzte Kellerräume darf der Vermieter räumen!
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 3 U 31/16
Räumung einer verpachteten Kleingartenparzelle; Schadensersatzansprüche wegen ...
- BGH, 06.07.1977 - VIII ZR 277/75
Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Irrtums über die Voraussetzungen der ...
- OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17
Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der ...
§ 231 BGB in Nachschlagewerken
- § 231 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)