Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 228 BGB
119 Entscheidungen zu § 228 BGB in unserer Datenbank:
- AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19
Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein
- VG Lüneburg, 06.09.2022 - 3 A 58/21
Keine Flinte für Schäfer
- BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung - ...
- VG Würzburg, 27.06.2022 - W 9 K 21.1392
Widerruf eines Kleinen, Waffenscheins und zweier Waffenbesitzkarten, ...
- VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz der Feuerwehr
- VerfGH Thüringen, 26.02.2004 - VerfGH 19/02
Voraussetzungen des "Selbsthilferechts" aus § 229 BGB und des "Notstandsrechts" ...
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 51/17
Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Vermieters einer Immobilie wegen ...
- OLG Nürnberg, 22.02.2022 - 3 U 1919/21
Störerhaftung bei nicht sachgerechter landwirtschaftlicher Nutzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 25.01.2022 - 3 U 1919/21
Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit abfließendem Niederschlagswasser; ...
- OLG Nürnberg, 25.01.2022 - 3 U 1919/21
- RG, 17.06.1901 - 1802/01
wildernder Hund - § 303 StGB, § 32 StGB, §§ 227, 228 BGB
§ 228 BGB in Nachschlagewerken
- § 228 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtfertigender Notstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 228 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 228 S. 1)