Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 228 BGB
111 Entscheidungen zu § 228 BGB in unserer Datenbank:
- AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19
Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein
- VG Köln, 18.01.2022 - 8 K 1925/21
- BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung - ...
- VerfGH Thüringen, 26.02.2004 - VerfGH 19/02
Voraussetzungen des "Selbsthilferechts" aus § 229 BGB und des "Notstandsrechts" ...
- VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz der Feuerwehr
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 - 16 U 51/17
Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Vermieters einer Immobilie wegen ...
- OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
Räuberische Erpressung in Bernburg
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2021 - 7 B 1083/21
Brandschutz
- RG, 17.06.1901 - 1802/01
wildernder Hund - § 303 StGB, § 32 StGB, §§ 227, 228 BGB
- OLG München, 16.05.2013 - 1 U 4156/12
Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen des Patienten durch ...
§ 228 BGB in Nachschlagewerken
- § 228 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtfertigender Notstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 228 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 228 S. 1)