Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 228 BGB
134 Entscheidungen zu § 228 BGB in unserer Datenbank:
- AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19
Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein
- OLG Oldenburg, 09.06.2026 - 13 U 45/25
Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram ...
Zum selben Verfahren:
- LG Oldenburg, 16.07.2025 - 5 O 326/25
Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Betretens eines Schlachthofs und des ...
- LG Oldenburg, 16.07.2025 - 5 O 326/25
- VG Lüneburg, 06.09.2022 - 3 A 58/21
Nutztierhalter; Wolf
- VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, ...
- LG Hagen, 13.03.2024 - 8 O 282/23
Amtshaftung, Ermessensentscheidung; Anhörung, Sofortvollzug; Notwendigkeit, ...
- LG Cottbus, 26.09.2024 - 1 O 286/19
- VG Würzburg, 27.06.2022 - W 9 K 21.1392
Widerruf eines Kleinen Waffenscheins und zweier Waffenbesitzkarten wegen ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 - 3 Kart 462/24
- OLG Nürnberg, 22.02.2022 - 3 U 1919/21
Störerhaftung bei nicht sachgerechter landwirtschaftlicher Nutzung eines ...
§ 228 BGB in Nachschlagewerken
- § 228 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtfertigender Notstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 228 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 228 S. 1)