Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 230 BGB
60 Entscheidungen zu § 230 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 10.06.2026 - 19 U 721/26
Schadenersatz, Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrtrecht, Treu und Glauben, ...
- LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
Bewerbung; (Schwer-)Behinderung; unmittelbare Unterrichtung der ...
- VG Aachen, 06.11.2023 - 7 K 196/23
- VG München, 08.05.2019 - M 7 K 17.1385
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Personen, die der "Reichtsbürgerbewegung" ...
- VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
Duldung einer Nutzung als Gehweg durch den Eigentümer, Aufstellen von ...
- VG Augsburg, 05.04.2016 - Au 3 K 14.99
Ermessensfehlerhafte behördliche Untersagung der angekündigten Sperrung eines ...
- VG Neustadt, 05.07.2017 - 4 L 603/17
Betreiber eines Containerterminals im Hafen von Wörth wehrt sich mit Erfolg gegen ...
- VG Würzburg, 21.01.2013 - W 5 S 13.29
Beseitigungsanordnung; Verkehrshindernis auf tatsächlich-öffentlicher ...
- VGH Bayern, 26.04.2024 - 10 CS 24.59
Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung einer Gemeindeverbindungsstraße begründet ...
- VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766
Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; ...
§ 230 BGB in Nachschlagewerken
- § 230 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 230 BGB:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 95 I Nr. 4a