Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Rechtsprechung zu § 229 BGB
240 Entscheidungen zu § 229 BGB in unserer Datenbank:
- AG Riesa, 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19
Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein
- OLG Dresden, 14.06.2017 - 5 U 1426/16
Begriff der verbotenen Eigenmacht; Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger ...
- VG Augsburg, 05.04.2016 - Au 3 K 14.99
Ermessensfehlerhafte behördliche Untersagung der angekündigten Sperrung eines ...
- VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
Duldung einer Nutzung als Gehweg durch den Eigentümer, Aufstellen von ...
- OLG Düsseldorf, 07.10.2021 - 20 U 116/20
Sperren der Auflademöglichkeit einer Elektroauto-Batterie per Fernzugriff ist ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21
BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ...
- BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21
- VG Würzburg, 21.01.2013 - W 5 S 13.29
Beseitigungsanordnung; Verkehrshindernis auf tatsächlich-öffentlicher ...
- VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067
Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende ...
- VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen ...
- VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
Duldungspflicht kommunaler Wasserleitungen
§ 229 BGB in Nachschlagewerken
- § 229 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Selbsthilfe (Recht)
Querverweise
Auf § 229 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 231 (Irrtümliche Selbsthilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 229 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 227 (Notwehr)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Pfandrecht des Vermieters
- § 562b I 1 (Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Aufgaben der Polizei
- § 2 II (Tätigwerden für andere Stellen)