Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964) |
1Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 962 BGB
6 Entscheidungen zu § 962 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.06.2017 - 33 WF 238/17
Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht als ...
- LG Berlin, 17.06.2014 - 67 T 109/14
Teile einer Wohnung vermietet: Mieter muss keine weiteren Mitbewohner dulden!
- BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04
Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem ...
- VG Schwerin, 15.06.2017 - 7 A 1900/14
Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Versorgung einer Fundkatze in ...
- LG Cottbus, 01.12.1999 - 1 S 404/99
Hinderung der sachlichrechtlichen Überprüfung einer Urteilsverfügung wegen ...
- LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
Einstweilige Verfügung bei Ankündigung einer Außenmodernisierung
§ 962 BGB in Nachschlagewerken
- § 962 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bienenrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 962 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe)