Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
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Rechtsprechung zu § 984 BGB
49 Entscheidungen zu § 984 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Dinklager Goldschatz: Kein Finderlohn für Fund von Geld und Gold im Friedhof
Zum selben Verfahren:
- LG Oldenburg, 14.05.2020 - 5 O 3797/19
PKH-Antrag des "Finders" des "Dinklager Friedhofsschatzes" erfolglos
- LG Oldenburg, 14.05.2020 - 5 O 3797/19
- OLG Nürnberg, 12.09.2001 - 4 U 857/98
Entsprechende Anwendung des § 984 BGB auf Fossilien von wissenschaftlichem Wert
- BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86
Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz
- OLG Frankfurt, 27.06.2014 - 12 U 42/13
Herausgabe des Verkaufserlöses nach Fund eines Fossils
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.10.2008 - 4 StR 120/08
Hehlerei (Perpetuierungstheorie; Absatzhilfe; bloße Rückgewinnungshilfe); ...
- OLG Nürnberg, 13.05.1998 - 4 U 4119/97
Begriff des "Entdeckers" bei Schatzfund während Tiefbauarbeiten
- OLG Frankfurt, 20.08.2013 - 11 U 113/12
Umfang des Entdeckeranteils bei Schatzfund
- OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1994 - 1 L 22/94
§ 984 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 984 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 4 (Ausführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 984 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1040 (Schatz)