Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
Rechtsprechung zu § 965 BGB
71 Entscheidungen zu § 965 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Dinklager Goldschatz: Kein Finderlohn für Fund von Geld und Gold im Friedhof
- VG Schwerin, 15.06.2017 - 7 A 1900/14
Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Versorgung einer Fundkatze in ...
- VG Aachen, 23.01.2017 - 4 K 864/14
Aufenwendungsersatz; tierärztliche Behandlung; öffentlich-rechtliche GoA; ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 5.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 7.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 14.1737
Aufwendungsersatz für Fundtiere
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1284
Kein Aufwendungsersatz bei Wahrnehmmung von Verwaltungsaufgaben durch Bürger
- VGH Bayern, 27.11.2015 - 5 BV 15.1409
Aufwendungsersatz für Fundtiere
- VG München, 16.04.2015 - M 10 K 14.5098
Aufwendungsersatz für Fundtier
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Querverweise
Auf § 965 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)
Redaktionelle Querverweise zu § 965 BGB:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 32 V (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) (zu §§ 965 ff)