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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984)   
Gliederung
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§ 981
Empfang des Versteigerungserlöses

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) 1Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. 2Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

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Rechtsprechung zu § 981 BGB

10 Entscheidungen zu § 981 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 981 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Fund
              § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
              § 982 (Ausführungsvorschriften)
              § 983 (Unanbringbare Sachen bei Behörden)
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