Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 970
Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

Rechtsprechung zu § 970 BGB

21 Entscheidungen zu § 970 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 970 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Fund
              § 972 (Zurückbehaltungsrecht des Finders)
              § 974 (Eigentumserwerb nach Verschweigung)
              § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)

Redaktionelle Querverweise zu § 970 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 256 (Verzinsung von Aufwendungen)
            § 257 (Befreiungsanspruch)
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