Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
1Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. 2Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. 3Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
Rechtsprechung zu § 975 BGB
9 Entscheidungen zu § 975 BGB in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 23.01.2017 - 4 K 864/14
Aufenwendungsersatz; tierärztliche Behandlung; öffentlich-rechtliche GoA; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
Versorgung eines aufgefundenen verletzten Tieres durch einen Tierarzt; Anspruch ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 5.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 7.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
- RG, 29.11.1904 - VII 192/04
Rezeptum. Klage gegen den Schiedsrichter auf Erfüllung
- VG Würzburg, 04.11.2019 - W 8 K 19.842
Kein Anspruch der behandelnden Tierärztin auf Kostenerstattung für verletzte ...
- VG Stuttgart, 16.12.2013 - 4 K 29/13
Fundtier; Ablieferung; Verwahrung
- BGH, 27.11.1952 - IV ZR 178/52
Platzanweiserin - § 965 BGB
Querverweise
Auf § 975 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)