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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 983
Unanbringbare Sachen bei Behörden

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 983 BGB

18 Entscheidungen zu § 983 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 983 BGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 111k (Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)
Was ist das?

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