Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) 1Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. 3Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
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Rechtsprechung zu § 971 BGB
22 Entscheidungen zu § 971 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Dinklager Goldschatz: Kein Finderlohn für Fund von Geld und Gold im Friedhof
- VG Aachen, 23.01.2017 - 4 K 864/14
Aufenwendungsersatz; tierärztliche Behandlung; öffentlich-rechtliche GoA; ...
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
- VG Würzburg, 04.11.2019 - W 8 K 19.842
Kein Anspruch der behandelnden Tierärztin auf Kostenerstattung für verletzte ...
- VG Schwerin, 15.06.2017 - 7 A 1900/14
Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Versorgung einer Fundkatze in ...
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16
Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 5.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 7.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BGH, 23.09.2009 - V ZB 90/09
Unbefugtes Führen eines Doktortitels oder Diplomtitels i.R.e. Bestellung zum ...
§ 971 BGB in Nachschlagewerken
- § 971 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Finderlohn