Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) 1Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
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Rechtsprechung zu § 973 BGB
37 Entscheidungen zu § 973 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 92/25
Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?
- AG München, 24.07.2017 - 213 C 7386/17
Kein Finderglück mit einem gesperrten Handy
- OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
Dinklager Goldschatz: Kein Finderlohn für Fund von Geld und Gold im Friedhof
Zum selben Verfahren:
- LG Oldenburg, 14.05.2020 - 5 O 3797/19
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- LG Oldenburg, 14.05.2020 - 5 O 3797/19
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Kein Eigentumserwerb durch "Fund" eines ordnungsgemäß geparkten und ...
- VG Aachen, 23.01.2017 - 4 K 864/14
Aufenwendungsersatz; tierärztliche Behandlung; öffentlich-rechtliche GoA; ...
- OLG Celle, 11.02.2025 - 13 U 60/24
Fahrzeug; Pkw; Fund; Anzeige; Eigentum; Herausgabe; Besitz; Ansichnehmen; ...
- AG Köln, 02.03.2022 - 125 C 193/21
- LG Offenburg, 16.06.2021 - 4 O 109/19
Eigentumserwerb an unter Holzlager verstecktem Auto
- VG Bayreuth, 18.07.2023 - B 1 E 23.506
Herausgabe fortgenommener Hunde, Sofort vollziehbares Haltungsverbot, ...
Querverweise
Auf § 973 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)