Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 973
Eigentumserwerb des Finders

(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) 1Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897), in Kraft getreten am 30.06.2000 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897

Rechtsprechung zu § 973 BGB

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Querverweise

Auf § 973 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Fund
              § 976 (Eigentumserwerb der Gemeinde)
              § 977 (Bereicherungsanspruch)
              § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
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