Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
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Textdarstellung

  

§ 903
Befugnisse des Eigentümers

1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 903 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 90 (Begriff der Sache)
          § 90a (Tiere) (zu § 903 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 823 I (Schadensersatzpflicht)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 13 (Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele) (zu §§ 903 ff)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
        § 5 (Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer) (zu §§ 903 ff)
        § 6 (Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer) (zu §§ 903 ff)
     
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 12 (Grundsätze)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
          § 60 (Dämme) (zu §§ 903 ff)
    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Eigentum an öffentlichen Straßen
          § 12 (Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht)
Was ist das?

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