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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 916
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 916 BGB

16 Entscheidungen zu § 916 BGB in unserer Datenbank:

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§ 916 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 916 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen

Redaktionelle Querverweise zu § 916 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1027 (Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit)
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
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