Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 920 BGB
64 Entscheidungen zu § 920 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 6 U 1035/22
Klageänderung in der Berufungsinstanz - Grenzstreitigkeit
- OLG Düsseldorf, 16.12.2016 - 9 U 275/09
Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
- LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 5 U 15/18
Anspruch auf Herausgabe von Land- und Wasserflächen bei streitigen ...
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 5 U 15/18
- BGH, 20.05.2022 - V ZR 199/21
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19
Flurstücksbildung ohne Vermessung
- VG Köln, 25.04.2018 - 6 L 4777/17
Bundesrechnungshof muss Rundfunkjournalisten Zugang zu Prüfbericht über ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 1 A 10955/13
Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
- OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 89/07
Bestimmung der Grundstücksgrenzen im Fall einer Grenzverwirrung
§ 920 BGB in Nachschlagewerken
- § 920 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Grenzverwirrung
Querverweise
Auf § 920 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)