Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
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Rechtsprechung zu § 920 BGB
71 Entscheidungen zu § 920 BGB in unserer Datenbank:
- AG Regensburg, 07.08.2026 - 10 C 2075/25
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, ...
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 6 U 1035/22
Klageänderung in der Berufungsinstanz - Grenzstreitigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2024 - V ZR 111/23
Anschlussberufungsmöglichkeit und Umstellung von Grenzscheidungsantrag auf ...
- LG Regensburg, 09.03.2022 - 31 O 901/19
Sachverständigengutachten, Sachverständigenfeststellung, Elektronisches Dokument, ...
- BGH, 23.02.2024 - V ZR 111/23
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
- BGH, 20.05.2022 - V ZR 199/21
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht ...
- OLG Düsseldorf, 16.12.2016 - 9 U 275/09
Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19
Flurstücksbildung ohne Vermessung
- OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 89/07
Bestimmung der Grundstücksgrenzen im Fall einer Grenzverwirrung
- VGH Bayern, 02.02.2026 - 8 C 25.2350
Erfolgsreiche Beschwerde, Aussetzung des Verfahrens, vorläufige Besitzeinweisung
§ 920 BGB in Nachschlagewerken
- § 920 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grenzverwirrung
Querverweise
Auf § 920 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)