Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 2Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 907 BGB
148 Entscheidungen zu § 907 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21
Keine Kostenerstattung für Dachertüchtigung wegen abprallenden Schnees
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2022 - V ZR 97/21
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; ...
- BGH, 07.04.2022 - V ZR 97/21
- BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17
Rückstau von Niederschlagswasser
- BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18
Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung ...
- LG Berlin, 25.09.2019 - 18 O 48/15
Beseitigung eines an Grundstücksgrenze errichteten Weges
- VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 77-VI-14
Verfassungsrechtliche Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zur ...
- VerfGH Bayern, 20.11.2019 - 2-VI-19
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungsentscheidung wegen eines ...
- OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von ...
- OLG München, 15.09.2021 - 7 U 3198/18
Ausgestaltung eines Geh- und Fahrrechts
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 30.06.2021 - 7 U 3198/18
Zum Anspruch auf Beseitigung einer ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und ...
- OLG München, 30.06.2021 - 7 U 3198/18
Querverweise
Auf § 907 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 907 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 124
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 6 (Abstand schadendrohender und störender Anlagen)