Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
Rechtsprechung zu § 915 BGB
21 Entscheidungen zu § 915 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2018 - V ZR 81/18
Berechnung der Überbaurente des überbauten Grundstücksteils allein auf der ...
- AG Brandenburg, 19.05.2009 - 34 C 77/08
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem überbauten Teil des Grundstücks; ...
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 31/20
Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse ...
- BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12
Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung ...
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Zum Anwendungsbereich von § 924 BGB (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher ...
- BVerwG, 29.07.1999 - 7 C 31.98
Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund; ...
- BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Unmöglichkeit der ...
- OLG Celle, 10.11.2003 - 4 W 184/03
Beurteilungsgrundlage für einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer im ...
- BGH, 26.11.1971 - V ZR 11/70
Überbaurente
- VG Schwerin, 08.12.1998 - 3 A 301/94
Klage gegen die Rückübertragung eines mit einem Miethaus bebauten Grundstücks auf ...
§ 915 BGB in Nachschlagewerken
- § 915 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Überbau (Nachbarrecht)
Querverweise
Auf § 915 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
Redaktionelle Querverweise zu § 915 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 433 ff. (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag) (zu § 915 I 2)