Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 919 BGB
55 Entscheidungen zu § 919 BGB in unserer Datenbank:
- AG Kiel, 01.02.2013 - 118 C 154/12
Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers zur Abmarkung der aneinandergrenzenden ...
- OLG Düsseldorf, 16.12.2016 - 9 U 275/09
Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
- AG Braunschweig, 06.07.2020 - 112 C 43/19
Nachbarn können nicht Grenzverlauf der Grundstücke selbst festlegen
- LG Essen, 23.01.2017 - 13 T 67/16
Gemeinsame Mitwirkung an einer Grenzabmarkung gem. § 919 BGB ist ein Minus zur ...
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Zum Anwendungsbereich von § 924 BGB (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher ...
- LG Saarbrücken, 11.10.2013 - 13 S 130/13
Grenzabmarkung: Anspruch auf Mitwirkung bei der Wiederherstellung einer Abmarkung
- LG Neuruppin, 23.11.2017 - 31 O 49/17
Zum selben Verfahren:
- LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
Eigentumsherausgabeanspruch der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines ...
- LG Neuruppin, 29.12.2017 - 31 O 49/17
- AG Viechtach, 17.08.2000 - 1 C 168/00
Abmarkungs- und Vermessungskosten
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 1 A 10955/13
Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung
Querverweise
Auf § 919 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)