Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
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Rechtsprechung zu § 921 BGB
208 Entscheidungen zu § 921 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.04.2025 - 25 U 162/23
Anspruch auf Beseitigung einer Mauer; Begriff "Grenzanlage"
- BGH, 07.02.2020 - V ZR 128/19
Anwendbarkeit der Regeln zur Grenzanlage bei bei dinglicher Absicherung der ...
- AG Regensburg, 07.08.2026 - 10 C 2075/25
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, ...
- OLG Schleswig, 15.04.2023 - 7 U 202/22
Schadensersatz nach Rückschnitt einer Anpflanzung im Grenzbereich zweier ...
- BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19
Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ...
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 25/21
Reihen- oder Doppelhaus: Mitbenutzungsrecht an einer Nachbarwand; Besonderheiten ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 15.09.2020 - 2 S 941/20
Berufung, Rechtsanwaltskosten, Beschaffenheit, Revision, Zustimmung, Anspruch, ...
- LG München II, 15.09.2020 - 2 S 941/20
- AG Leverkusen, 15.10.2019 - 26 C 445/17
Gemeinsame Hofeinfahrt kann eine Grenzeinrichtung sein!
- OLG Naumburg, 09.05.2022 - 12 U 17/22
Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Garagenzufahrt; Voraussetzungen einer ...
- BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13
Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: ...
Querverweise
Auf § 921 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 922 (Art der Benutzung und Unterhaltung)