Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
1Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. 2Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. 3Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. 4Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Rechtsprechung zu § 922 BGB
176 Entscheidungen zu § 922 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19
Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ...
- VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17
Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer ...
- OLG Hamm, 04.02.2016 - 5 U 148/14
Gartenmauer als gemeinschaftliche Grenzanlage
- OLG Dresden, 11.04.2018 - 1 U 1135/17
Pflichten der Gemeinde beim Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme
- OLG Schleswig, 15.04.2023 - 7 U 202/22
Schadensersatz nach Rückschnitt einer Anpflanzung im Grenzbereich zweier ...
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 25/21
Reihen- oder Doppelhaus: Mitbenutzungsrecht an einer Nachbarwand; Besonderheiten ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 15.09.2020 - 2 S 941/20
Berufung, Rechtsanwaltskosten, Beschaffenheit, Revision, Zustimmung, Anspruch, ...
- LG München II, 15.09.2020 - 2 S 941/20
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
- BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13
Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: ...
- OLG Hamm, 12.02.2015 - 5 U 68/14
Schadensersatzansprüche eines Grundstückseigentümers wegen Schäden aufgrund ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 922 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- §§ 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu § 922 S. 4)