Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
Rechtsprechung zu § 908 BGB
32 Entscheidungen zu § 908 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2022 - 12 U 286/21
Verjährung nachbarrechtlichen Anspruchs auf Schutzvorkehrungen nach Erhöhung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2022 - 12 U 286/22
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- OLG Karlsruhe, 17.11.2022 - 12 U 286/22
- BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18
Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche; ...
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
- BGH, 10.05.2012 - V ZR 215/11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung eines ...
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Zum Anwendungsbereich von § 924 BGB (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher ...
- VG Saarlouis, 14.03.2007 - 5 K 96/06
Zum Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten gegen einen Betonzaun, der nicht nach ...
- OLG Düsseldorf, 19.02.1999 - 22 U 208/98
Ansprüche des Eigentümers eines gefährdeten Grundstücks bei drohendem ...
- RG, 06.10.1902 - VI 176/02
Ablösung von Teilen eines Gebäudes. B.G.B. § 836.
- BGH, 24.10.1952 - V ZR 88/51
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 908 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)