Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
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Rechtsprechung zu § 912 BGB
584 Entscheidungen zu § 912 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2026 - V ZR 218/24
Grundsätzliche Anwendbarkeit der mit einer Teilung des Grundstücks für einen ...
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 78/25
Entschuldigter Überbau ist Sachmangel!
- BGH, 07.11.2025 - V ZR 121/24
Vorsätzlicher/grob fahrlässiger Überbau muss nie geduldet werden!
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln
Zum selben Verfahren:
- AG Regensburg, 07.08.2026 - 10 C 2075/25
Interessenabwägung, Baumschutz, Gesundheitsschutz, Kleinklima, Unzumutbarkeit, ...
- AG Braunschweig, 06.07.2020 - 112 C 43/19
Nachbarn können nicht Grenzverlauf der Grundstücke selbst festlegen
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 3 U 109/23
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 25/21
Reihen- oder Doppelhaus: Mitbenutzungsrecht an einer Nachbarwand; Besonderheiten ...
- OLG Hamburg, 13.10.2023 - 9 U 189/14
Nachbarschutz in Hamburg: Anspruch auf Ausweitung des Überbaus an der Außenwand ...
§ 912 BGB in Nachschlagewerken
- § 912 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überbau (Nachbarrecht)
Querverweise
Auf § 912 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 7c (Überbau durch Wärmedämmung)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
Redaktionelle Querverweise zu § 912 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 912 I)