Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 912 BGB
560 Entscheidungen zu § 912 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.12.2023 - 13 U 206/22
Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2024 - 2 M 148/23
Anfechtung einer Baugenehmigung
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung
Zum selben Verfahren:
- AG Braunschweig, 06.07.2020 - 112 C 43/19
Nachbarn können nicht Grenzverlauf der Grundstücke selbst festlegen
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14
Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!
- BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15
Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14
Überbau im Beitrittsgebiet: Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes; ...
- OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2024 - 2 M 120/23
Kein öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz gegen Überbau - Baurecht
- OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17
Sachenrechtliche Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus
§ 912 BGB in Nachschlagewerken
- § 912 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Überbau (Nachbarrecht)
Querverweise
Auf § 912 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 7c (Überbau durch Wärmedämmung)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
Redaktionelle Querverweise zu § 912 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 912 I)