Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
(2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
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Rechtsprechung zu § 914 BGB
37 Entscheidungen zu § 914 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 01.11.2011 - 1 W 641/11
Grundbuchblatt: Vermerk des beim rentenpflichtigen Grundstück eingetragenen ...
- OLG Naumburg, 04.05.2026 - 12 U 99/25
- BGH, 12.12.2013 - V ZB 120/13
Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 20 W 112/13
Grundbuch: Keine Eintragung eines Überbauungsrentenverzichts nach § 9 GBO
- OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 20 W 112/13
- OLG Köln, 30.03.1990 - 2 Wx 11/90
Nachweis der Vertretungsregelung einer GmbH gegenüber dem Grundbuchamt
- BGH, 10.07.2020 - V ZR 156/19
Führen des vollständigen Abbruchs des Gebäudes auf dem Stammgrundstück bei einem ...
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 - 5 U 187/08
Notwegrecht: Herstellung und Unterhaltung des Notwegs; Notwegrentenbemessung, ...
- LG Köln, 22.02.2006 - 11 T 284/05
Eintragbarkeit des Verzichts auf Zahlung einer Überbaurente im Grundbuch
- BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 100/98
Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente beim rentenpflichtigen Grundstück
- OLG Jena, 29.06.2012 - 9 W 263/12
Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente
§ 914 BGB in Nachschlagewerken
- § 914 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überbau (Nachbarrecht)
Querverweise
Auf § 914 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 7c (Überbau durch Wärmedämmung)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
Redaktionelle Querverweise zu § 914 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Reallasten
- §§ 1105 ff. (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 914 III)