Nachbarrechtsgesetz
(Gesetz über das Nachbarrecht)
In der Fassung vom 08.01.1996 (GBl. S. 54)zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GBl. S. 617) m.W.v. 01.01.2023
1. Abschnitt
§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7aGründungstiefe
§ 7bÜberbau
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht
§ 7eBenutzung von Grenzwänden
§ 7fLeitungen
2. Abschnitt
§ 8
3. AbschnittErhöhungen (§§ 9 - 10)
4. Abschnitt
1. Abstände (§§ 11 - 22)
§ 11Tote Einfriedigungen
§ 12Hecken
§ 13Spaliervorrichtungen
§ 14Rebstöcke in Weinbergen
§ 15Waldungen
§ 16Sonstige Gehölze
§ 17Hopfenpflanzungen
§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
§ 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken
§ 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
§ 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
§ 22Feststellung der Abstände
2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)
5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen (§§ 26 - 29)
§ 26Verjährung
§ 27Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
§ 28Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage
§ 29Erlaß von Gemeindesatzungen
6. Abschnitt
§ 30
7. Abschnitt
§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32Alte Mauerrechte
§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen
§ 34Bäume von Waldgrundstücken
§ 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
§ 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 37Inkrafttreten