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Baden-Württemberg

Nachbarrechtsgesetz
(Gesetz über das Nachbarrecht)

In der Fassung vom 08.01.1996 (GBl. S. 54)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GBl. S. 617) m.W.v. 01.01.2023

1. Abschnitt
Gebäude (§§ 1 - 7f)

§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3Abstand von Lichtöffnungen

§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 7aGründungstiefe

§ 7bÜberbau

§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung

§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht

§ 7eBenutzung von Grenzwänden

§ 7fLeitungen

2. Abschnitt

§ 8

3. Abschnitt
Erhöhungen (§§ 9 - 10)

§ 9Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

§ 10Befestigung von Erhöhungen

4. Abschnitt
1. Abstände (§§ 11 - 22)

§ 11Tote Einfriedigungen

§ 12Hecken

§ 13Spaliervorrichtungen

§ 14Rebstöcke in Weinbergen

§ 15Waldungen

§ 16Sonstige Gehölze

§ 17Hopfenpflanzungen

§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

§ 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)

§ 23Überragende Zweige

§ 24Eingedrungene Wurzeln

§ 25Bäume an öffentlichen Wegen

5. Abschnitt

§ 26Verjährung

§ 27Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29Erlaß von Gemeindesatzungen

6. Abschnitt

§ 30

7. Abschnitt

§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32Alte Mauerrechte

§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34Bäume von Waldgrundstücken

§ 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37Inkrafttreten

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