Baden-Württemberg

Nachbarrechtsgesetz
(Gesetz über das Nachbarrecht)

In der Fassung vom 08.01.1996 (GBl. S. 54)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GBl. S. 617) m.W.v. 01.01.2023

1. Abschnitt
Gebäude (§§ 1 - 7f)

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 7a Gründungstiefe

§ 7b Überbau

§ 7c Überbau durch Wärmedämmung

§ 7d Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 7e Benutzung von Grenzwänden

§ 7f Leitungen

2. Abschnitt

§ 8

3. Abschnitt
Erhöhungen (§§ 9 - 10)

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

4. Abschnitt
1. Abstände (§§ 11 - 22)

§ 11 Tote Einfriedigungen

§ 12 Hecken

§ 13 Spaliervorrichtungen

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

§ 15 Waldungen

§ 16 Sonstige Gehölze

§ 17 Hopfenpflanzungen

§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22 Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)

§ 23 Überragende Zweige

§ 24 Eingedrungene Wurzeln

§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

5. Abschnitt

§ 26 Verjährung

§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29 Erlaß von Gemeindesatzungen

6. Abschnitt

§ 30

7. Abschnitt

§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32 Alte Mauerrechte

§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34 Bäume von Waldgrundstücken

§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37 Inkrafttreten

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