Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   1. Abstände (§§ 11 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken

(1) 1Die Vorschriften der §§ 11 bis 17 gelten nicht gegenüber Grundstücken im Außenbereich, die Wald, Hutung, Heide oder Ödung sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nicht genutzt werden und nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen. 2Mit Wald gegenüber Wald ist aber ein Abstand von 1 m einzuhalten.

(2) Die in den §§ 11 bis 18 vorgeschriebenen Abstände vermindern sich gegenüber Grundstücken im Außenbereich um diejenige Entfernung, auf die diese Grundstücke, von der Grenze an gerechnet, landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Querverweise

Auf § 19 NRG verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
          § 24 (Eingedrungene Wurzeln)
Was ist das?

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