Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   1. Abstände (§§ 11 - 22)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Hecken

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) 1Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. 2Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

Rechtsprechung zu § 12 NRG

17 Entscheidungen zu § 12 NRG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 NRG verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        1. Abstände
          § 13 (Spaliervorrichtungen)
          § 16 (Sonstige Gehölze)
          § 18 (Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken)
          § 19 (Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken)
          § 20 (Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen)
          § 21 (Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz)
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