Nachbarrechtsgesetz
4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
1. Abstände (§§ 11 - 22) |
(1) 1Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. 2Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
baugrundstücken § 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken § 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen § 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz § 22Feststellung der Abstände
Rechtsprechung zu § 11 NRG
21 Entscheidungen zu § 11 NRG in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 1 VB 75/15
Wegen unzureichender Substantiierung teilweise unzulässige, im Übrigen ...
- LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Nachbarrecht: Begriff der toten Einfriedung; Grenzabständen von Gebäuden; ...
- OLG Karlsruhe, 25.07.2014 - 12 U 162/13
Grundstückseinfriedung nach dem Nachbarrecht Baden-Württembergs: Einordnung einer ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 1 U 80/16
Unterlassungsansprüche des Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Errichtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ulm, 17.05.2016 - 2 O 409/15
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- BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
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- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18
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- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13
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- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 3 S 2875/08
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