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LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 1004 Abs. 1; NRG BW § 11; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Kein Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück zu Gartenschuppen erweiterten Mauer - RA Kotz
Begriff der toten Einfriedung - Grenzabstände von Gebäuden
- Justiz Baden-Württemberg
§ 242 BGB, § 226 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
Nachbarrecht: Begriff der toten Einfriedung; Grenzabständen von Gebäuden; Umgestaltung einer Mauer zu einem Gebäude - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umgestaltung einer Mauer zu einem Gebäude
Verfahrensgang
- AG Lörrach, 31.07.2018 - 3 C 803/17
- LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17
Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden …
Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. nur BGH, Urt. vom 13.07.2018 - V ZR 308/17 mwN). - OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 1 U 80/16
Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Errichtung einer Mauer zur Abgrenzung …
Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Grundsätzlich können Nachbarn ihre Rechte aus § 1004 BGB oder den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes nämlich ohne Bindung an eine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Zivilrechtsweg erstreiten (OLG Stuttgart, B. v. 28.07.2016 - 1 U 80/16 - mwN, juris). - BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13
Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: …
Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Auch im bürgerlichen Recht wird unter einem Gebäude regelmäßig ein Bauwerk verstanden, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. etwa BGH NJW 2015, 2489 Rn 29).