Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 242 BGB
56.167 Entscheidungen zu § 242 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
- BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21
Verstoß des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
- OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22
Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse, ...
- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
- BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22
Unwirksamkeit einer von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines ...
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22
Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten ...
- OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23
Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten ...
- LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei ...
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!
§ 242 BGB in Nachschlagewerken
- § 242 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Treu und Glauben
- § 242 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verpflichtungsgespräch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 242 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 162 (Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts)
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 226 (Schikaneverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 275 II (Ausschluss der Leistungspflicht)