Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 242 BGB
60.276 Entscheidungen zu § 242 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.08.2026 - 5 C 6.24
Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung nur durch elektronisches ...
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 85/25
Pflicht zur Zustimmung zu einer formunwirksamen Änderung des ...
- OLG Frankfurt, 15.09.2026 - 9 U 76/25
Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 92/25
Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- OLG Hamm, 16.07.2026 - 34 U 11/25
- BAG, 30.07.2026 - 2 AZR 195/25
Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung
- OLG Zweibrücken, 17.08.2026 - 5 U 50/25
Verbraucher-Bauherr wird nicht belehrt: Unternehmer arbeitet "für lau"!
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2026 - 2 B 80.26
Abstandsfläche; Belichtung; Besonnung; Eilrechtsschutz; Garage; Grenze; ...
- LAG Bremen, 25.08.2026 - 1 SLa 21/26
Wirksame Wartezeitkündigung nach Arbeitsunfall
§ 242 BGB in Nachschlagewerken
- § 242 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Treu und Glauben - § 242 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Verpflichtungsgespräch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 242 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 162 (Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts)
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 226 (Schikaneverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 275 II (Ausschluss der Leistungspflicht)