Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326) |
(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Rechtsprechung zu § 320 BGB
2.934 Entscheidungen zu § 320 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 104/20
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 201/11
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- KG, 04.04.2022 - 21 U 3/22
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- BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18
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- BGH, 16.02.2022 - XII ZR 17/21 Corona
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- BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 163/12
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- BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 19/14
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Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 06.04.2021 - 3 U 2801/19
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Querverweise
Auf § 320 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 320 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- §§ 103 ff. (Wahlrecht des Insolvenzverwalters) (zu §§ 320 ff)