Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326) |
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 324 BGB
121 Entscheidungen zu § 324 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 22.04.2021 - 2 U 46/20
Folge von Mangelverursachung bei Nachbesserungsarbeiten
- OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 25 U 31/18
Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 324 BGB wegen Fehlverhaltens des Käufers
- OLG München, 14.09.2017 - 23 U 667/17
Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines ...
- OLG Schleswig, 01.03.2016 - 3 U 12/15
Teilnahme an erneuter Abnahme "erschlichen": Bauträger kann zurücktreten!
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 23/21
Keine Wohnungsbesichtigung vorab - keine Mängel!
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 ...
- OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
- BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17
Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2018 - 7 Sa 406/17
Außerordentliche Kündigung wegen Privattätigkeiten während der Arbeitszeit
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2012 - 5 Sa 253/11
Rücktritt des Arbeitnehmers vom Prozessvergleich wegen seiner teilweisen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 324 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 8 a) (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)