Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326) |
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 324 BGB
145 Entscheidungen zu § 324 BGB in unserer Datenbank:
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Erklärung des Vorbehaltsurteils des LG für vorbehaltlos auf Berufung der ...
- OLG Zweibrücken, 22.04.2021 - 2 U 46/20
Folge von Mangelverursachung bei Nachbesserungsarbeiten
- OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 25 U 31/18
Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 324 BGB wegen Fehlverhaltens des Käufers
- LG Karlsruhe, 24.01.2025 - 6 O 92/23
Rücktritt von einem Vertrag über die Lieferung und Komplettmontage von ...
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 - 10 U 69/24
Verbraucherbauvertrag widerrufen: Wertersatz für Planungsleistungen?
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 16.02.2024 - 3 U 2/24
Verjährung von Ansprüchen eines Miterben auf Aufwendungsersatz
- OLG München, 14.09.2017 - 23 U 667/17
Anspruch auf Rückzahlung von gesamtem Kaufpreis aus Rückabwicklung eines ...
- OLG Celle, 08.06.2022 - 16 U 171/21
Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen eines Getriebeschadens ...
- OLG Schleswig, 01.03.2016 - 3 U 12/15
Teilnahme an erneuter Abnahme "erschlichen": Bauträger kann zurücktreten!
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 324 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 8 a) (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)