Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)   
   Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354)   
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Textdarstellung

  

§ 346
Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 1 (§§ 346 - 354):

Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 346 BGB

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Querverweise

Auf § 346 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 347 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 439 (Nacherfüllung)
              § 441 (Minderung)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Anwendbare Vorschriften)
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 628 (Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 635 (Nacherfüllung)
                § 638 (Minderung)
            Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
     
      Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
        Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 (Verfügungs- und Veränderungssperre)

Redaktionelle Querverweise zu § 346 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen) (zu § 346 I)
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 216 II 2 (Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen) (zu §§ 346 ff)
            § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts) (zu §§ 346 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 346 III Nr. 3)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 3, Nr. 7 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 346 ff)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) (zu §§ 346 ff)
            § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2) (zu §§ 346 ff)
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
              § 357 I 1 (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) (zu §§ 346 ff)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 449 (Eigentumsvorbehalt)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 572 I (Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            §§ 812 ff. (Herausgabeanspruch) (zu § 346 III 2)
Was ist das?

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