Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 1 (§§ 346 - 354):Dieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 346 BGB
4.361 Entscheidungen zu § 346 BGB in unserer Datenbank:
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Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des ...
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- BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16
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- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
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- OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 63/21
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- KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17
Umfang des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen des Darlehensgebers nach ...
- LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 146/17
Nutzungsersatz, Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21
Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch ...
- OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21
- OLG Stuttgart, 17.09.2019 - 6 U 110/18
Widerruf eines Darlehens: Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz
§ 346 BGB in Nachschlagewerken
- § 346 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rücktritt (Zivilrecht)
Querverweise
Auf § 346 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 347 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 6 (Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 346 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 346 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 346 III Nr. 3)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 3, Nr. 7 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 346 ff)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 357 I 1 (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) (zu §§ 346 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 449 (Eigentumsvorbehalt)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 572 I (Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung)
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- §§ 812 ff. (Herausgabeanspruch) (zu § 346 III 2)