Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
1Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 2Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 353 BGB
7 Entscheidungen zu § 353 BGB in unserer Datenbank:
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- OLG Brandenburg, 14.11.2018 - 7 U 43/17
Maschinenmiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
- AG München, 17.07.2019 - 425 C 12888/17
Bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung haftet der Vermieter für den aufgrund ...
- LG Düsseldorf, 26.03.2015 - 1 O 230/14
Verbürgung für Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem Leasingvertrag; ...
- AG Pinneberg, 27.11.2008 - 63 C 120/08
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Dieselskandal: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unangemessen kurzer Frist