Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 354 BGB
16 Entscheidungen zu § 354 BGB in unserer Datenbank:
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Widerrufsrecht, Geschäftsbedingungen, Sittenwidrigkeit, Klägers
- LG Würzburg, 28.03.2024 - 12 O 1425/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Verlängerung der ...
- LG Göttingen, 09.08.2011 - 8 S 3/10
Bei einer Restschuldversicherung erfolgt nach einem Widerruf gem. § 354 Abs. 4 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
- OLG München, 11.01.2012 - 7 U 2609/11
Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eines Vermittlers eines ...
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Formularmäßiger Flugtransportvertrag: Internationale Zuständigkeit deutscher ...
- OLG München, 08.11.2017 - 20 U 1635/17
Berufungsbegründung nach mehrfach begründeter Klageabweisung
- LG Berlin, 21.11.2005 - 34 O 411/05
Bestehen einer Schuld in Form einer Feststellungspauschale vom Bruttoerlös nebst ...