Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
| Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. 3Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 4Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 5Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. 4Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
| 08.12.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen | 02.12.2004 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 355 BGB
2.014 Entscheidungen zu § 355 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16
Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichtete ...
- BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13
Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine ...
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08
Holzhocker
- OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12
Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3 ...
- BGH, 22.05.2012 - II ZR 88/11
Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich ...
- BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung
- BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 2446/09
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG ...
- OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15
Darlehensvertrag kann auch nach sechs Monaten noch widerrufen werden!
- BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10
Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
§ 355 BGB in Nachschlagewerken
- § 355 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Widerrufsrecht
Verbrauchervertrag
Querverweise
Auf § 355 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g (Widerrufsrecht)
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen)
§ 356c (Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen)
§ 356d (Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen)
§ 358 (Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 485 (Widerrufsrecht)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 495 (Widerrufsrecht; Bedenkzeit)
- Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 510 (Ratenlieferungsverträge)
- Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 514 (Unentgeltliche Darlehensverträge)
- Mäklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655c (Vergütung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)
Redaktionelle Querverweise zu § 355 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen) (zu §§ 355 ff)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 355 II 2)